Am 4. Februar 2026 hat die ECHA n-Hexan (CAS 110-54-3) und Bisphenol AF in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste umfasst seither 253 Einträge. Für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen der beiden Stoffe in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, endet die gesetzliche Meldefrist nach Art. 7(2) REACH am 4. August 2026 – sechs Monate nach der Listenaufnahme, ohne Übergangsfrist.
Die Notifizierungspflicht greift, wenn der Stoff im Erzeugnis mehr als 0,1 % (w/w) ausmacht und mehr als eine Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht wird. Parallel dazu besteht nach der Abfallrahmenrichtlinie die Pflicht zur Meldung in der SCIP-Datenbank der ECHA – unabhängig von der Ein-Tonnen-Schwelle der REACH-Notifizierung.
Was jetzt zu prüfen ist
Wer Stoffe oder Gemische mit n-Hexan oder Bisphenol AF liefert, muss zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und Kunden proaktiv informieren. Bei Verbraucheranfragen zu SVHC-Gehalten gilt eine Antwortfrist von 45 Tagen. n-Hexan wird unter anderem in Formulierungen, Polymerisationsprozessen, Beschichtungen und Reinigungsmitteln eingesetzt – Branchen, die ihre Rezepturen jetzt gegen die aktualisierte Kandidatenliste abgleichen sollten.
Konkret heißt das für Compliance-Verantwortliche: Portfolio auf die beiden neuen Stoffe prüfen, Konzentrationen in Gemischen anhand Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts abgleichen, Lieferanten aktiv nach aktualisierten Daten fragen und die SCIP-Meldung vorbereiten, sobald Relevanz feststeht. Die REACH-Notifizierung selbst muss bis spätestens 4. August 2026 bei der ECHA eingereicht sein – wer die Frist verpasst, riskiert ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 7(2) REACH.
Wer aktuell keinen strukturierten Abgleich zwischen Rezeptur- und Kandidatenliste fährt, sollte diesen Prozess jetzt aufsetzen: Die Kandidatenliste wird zweimal jährlich erweitert, und die nächste Frist kommt so sicher wie die letzte.