Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die ersten delegierten Rechtsakte unter der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781). Für große Unternehmen läuft damit eine Frist ab: Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Textilwaren — Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe — unionsweit verboten.
Die gleichzeitig erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 regelt die Offenlegungspflichten. Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen, müssen Anzahl, Gewicht und Gründe der Entsorgung dokumentieren. Die Offenlegung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen — erstmals für Geschäftsjahre ab dem 2. März 2026.
Stufenregelung: Wer ist wann betroffen?
- Große Unternehmen: Vernichtungsverbot ab 19. Juli 2026
- Mittlere Unternehmen: Pflicht ab 2030
- Kleinst- und Kleinunternehmen: ausgenommen
Aktuell gilt das Verbot ausschließlich für Textilwaren und Schuhe. Die Kommission ist ermächtigt, den Geltungsbereich per delegiertem Rechtsakt auf weitere Produktgruppen auszudehnen. Der erste ESPR-Arbeitsplan (April 2025) nennt Chemikalien, Schmierstoffe und Anstrichmittel als nächste Prioritäten.
Bedeutung für Chemie- und Zulieferunternehmen
Wer als Hersteller von Textilhilfsmitteln, Beschichtungen oder Pigmenten an Textilfirmen liefert, ist mittelbar betroffen. Kunden in der Textilindustrie benötigen für ihren Digitalen Produktpass strukturierte Angaben über enthaltene Stoffe — insbesondere SVHC-Informationen aus Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts. Ein aktuelles SDS nach REACH Anhang II ist dafür Voraussetzung, reicht aber allein nicht aus. Die Daten müssen maschinenlesbar und lieferkettenweit verfügbar sein.
Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sind möglich, wenn die Vernichtung geringere ökologische Schäden verursacht als das Recycling. Diese Ausnahmen müssen dokumentiert und begründet werden. Der BDE hat darauf hingewiesen, dass Begriffe wie „Recyclingfähigkeit" rechtssicher definiert werden müssen, damit die Ausnahmetatbestände in der Praxis handhabbar sind.
Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte direkt entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, sollten jetzt prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/2 fallen — und welche Dokumentationssysteme für die Offenlegungspflicht erforderlich sind.