Die ECHA hat am 4. Februar 2026 n-Hexan (CAS-Nr. 110-54-3, EG-Nr. 203-777-6) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen — Aufnahmegrund: spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (Art. 57f REACH). Die Kandidatenliste umfasst damit 253 Einträge.
n-Hexan ist ein weit verbreitetes Lösemittel in Klebstoffen, Beschichtungen, Extraktionsprozessen und der Reinigungsmittelproduktion. Die SVHC-Aufnahme löst ohne Übergangsfrist mehrere Pflichten aus.
Meldefrist: 4. August 2026
Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die n-Hexan in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten und die Gesamtmenge des Stoffs pro Jahr über 1 Tonne liegt, müssen die ECHA gemäß Art. 7 Abs. 2 REACH bis zum 4. August 2026 notifizieren. Diese Notifizierungsfrist ergibt sich direkt aus dem 6-Monats-Intervall nach Aufnahmedatum.
Weitere Pflichten entlang der Lieferkette
EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen oder Gemischen, die n-Hexan enthalten, müssen das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und Kunden proaktiv informieren. Lieferanten von Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % n-Hexan müssen Kunden auf Anfrage — und Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen — ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen. Parallel gilt die SCIP-Meldepflicht nach der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) für Erzeugnisse mit SVHC-Gehalten über dem 0,1-%-Schwellenwert.
Gleichzeitig aufgenommen wurde Bisphenol AF (4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und seine Salze), Einstufungsgrund: reproduktionstoxisch (Art. 57c REACH). Auch hier gelten die identischen Lieferketten- und Meldepflichten.
Handlungsbedarf prüfen
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob n-Hexan in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen des eigenen Portfolios vorkommt. Sicherheitsdatenblätter, Abschnitt 3, sind der schnellste Einstiegspunkt. Das OYSI-System unterstützt beim systematischen SVHC-Abgleich und bei der Dokumentation von Lieferkettenpflichten.