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SVHC-Meldefrist 4. August 2026: Jetzt handeln

Am 4. Februar 2026 hat die ECHA n-Hexan (CAS 110-54-3) und Bisphenol AF in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste umfasst seither 253 Einträge. Für Hersteller und Importeure von...

Am 4. Februar 2026 hat die ECHA n-Hexan (CAS 110-54-3) und Bisphenol AF in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste umfasst seither 253 Einträge. Für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die einen der beiden Stoffe in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, endet die gesetzliche Meldefrist nach Art. 7(2) REACH am 4. August 2026 – sechs Monate nach der Listenaufnahme, ohne Übergangsfrist.

Die Notifizierungspflicht greift, wenn der Stoff im Erzeugnis mehr als 0,1 % (w/w) ausmacht und mehr als eine Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht wird. Parallel dazu besteht nach der Abfallrahmenrichtlinie die Pflicht zur Meldung in der SCIP-Datenbank der ECHA – unabhängig von der Ein-Tonnen-Schwelle der REACH-Notifizierung.

Was jetzt zu prüfen ist

Wer Stoffe oder Gemische mit n-Hexan oder Bisphenol AF liefert, muss zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und Kunden proaktiv informieren. Bei Verbraucheranfragen zu SVHC-Gehalten gilt eine Antwortfrist von 45 Tagen. n-Hexan wird unter anderem in Formulierungen, Polymerisationsprozessen, Beschichtungen und Reinigungsmitteln eingesetzt – Branchen, die ihre Rezepturen jetzt gegen die aktualisierte Kandidatenliste abgleichen sollten.

Konkret heißt das für Compliance-Verantwortliche: Portfolio auf die beiden neuen Stoffe prüfen, Konzentrationen in Gemischen anhand Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts abgleichen, Lieferanten aktiv nach aktualisierten Daten fragen und die SCIP-Meldung vorbereiten, sobald Relevanz feststeht. Die REACH-Notifizierung selbst muss bis spätestens 4. August 2026 bei der ECHA eingereicht sein – wer die Frist verpasst, riskiert ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 7(2) REACH.

Wer aktuell keinen strukturierten Abgleich zwischen Rezeptur- und Kandidatenliste fährt, sollte diesen Prozess jetzt aufsetzen: Die Kandidatenliste wird zweimal jährlich erweitert, und die nächste Frist kommt so sicher wie die letzte.

DPP-Registry ist live: Registrierung jetzt möglich

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 das zentrale DPP-Registry samt Testumgebung freigeschaltet. Damit steht erstmals die technische Infrastruktur, über die Wirtschaftsakteure ihre digitalen...

Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 das zentrale DPP-Registry samt Testumgebung freigeschaltet. Damit steht erstmals die technische Infrastruktur, über die Wirtschaftsakteure ihre digitalen Produktpässe registrieren müssen – Voraussetzung für jede spätere Passpflicht unter der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781).

Rechtliche Grundlage der Registry-Funktionsweise ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026, veröffentlicht am 17. Juli im Amtsblatt und wirksam ab 6. August 2026. Sie regelt Identitätsprüfung über eIDAS, Zugriffsrechte, Registrierungsprozess und Speicherfristen. Wichtig für die Praxis: Die Registry speichert nicht den vollständigen Produktpass, sondern nur eindeutige Kennungen und Metadaten. Die eigentlichen Produktdaten bleiben dezentral beim Wirtschaftsakteur oder einem DPP-Dienstleister.

Was jetzt schon gilt – und was nicht

Der Registry-Start begründet keine allgemeine Passpflicht. Diese entsteht weiterhin erst mit den produktgruppenspezifischen delegierten Rechtsakten. Der erste feste Termin bleibt der 18. Februar 2027 für bestimmte Batteriegruppen nach Art. 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Für Textilien, Stahl, Aluminium, Reifen und Möbel stehen die delegierten Rechtsakte noch aus.

Parallel zum Registry-Start hat die Kommission über den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 sechs harmonisierte Normen veröffentlicht, die Datenaustausch, eindeutige Kennungen, Datenträger und Datenspeicherung technisch festlegen. Zwei weitere Normen zu Sicherheit und Verlässlichkeit sind noch in Arbeit.

Für Unternehmen, die Sicherheitsdatenblätter und Stofflisten bereits systematisch pflegen, ist das kein Neuanfang, sondern eine Anschlussaufgabe: Wer CLP-Einstufungen, CAS-Nummern und Lieferkettendaten schon strukturiert vorhält, kann diese Datenbasis direkt in Richtung Registry-Konformität weiterentwickeln. Wer noch keine strukturierte Datenhaltung hat, sollte jetzt anfangen – nicht erst, wenn der delegierte Rechtsakt für die eigene Produktgruppe feststeht. Die Organisation muss sich ohnehin als verifizierter Wirtschaftsakteur registrieren, unabhängig vom Produkttermin.

Praktischer Rat: Legen Sie jetzt fest, wer in Ihrem Unternehmen die Rolle des Administrators für die Registry übernimmt, und nutzen Sie die Testumgebung, um den Registrierungsprozess einmal durchzuspielen – bevor die erste Frist unter Zeitdruck steht.

REACH Anhang XVII: Formaldehyd-Grenzwerte ab 12. Aug. 2026

Verordnung (EU) 2023/1464 erweitert den REACH-Anhang XVII um einen Eintrag für Formaldehyd und formaldehydabspaltende Stoffe in Erzeugnissen. Ab dem 12. August 2026 dürfen Erzeugnisse, aus denen...

Verordnung (EU) 2023/1464 erweitert den REACH-Anhang XVII um einen Eintrag für Formaldehyd und formaldehydabspaltende Stoffe in Erzeugnissen. Ab dem 12. August 2026 dürfen Erzeugnisse, aus denen Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt werden kann, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  • 0,062 mg/m³ für Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Möbel
  • 0,080 mg/m³ für alle anderen Erzeugnisse

Diese Grenzwerte sind EU-weit einheitlich und direkt anwendbar. Für Deutschland bedeutet das in der Praxis eine Halbierung des bisherigen nationalen Richtwerts. Die Regelung gilt für Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden — unabhängig vom Herstellungsort.

Wen das betrifft

Betroffen sind Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die Formaldehyd-abspaltende Stoffe enthalten oder bei denen Formaldehyd als Rückstand aus Produktionsprozessen freigesetzt wird. Typische Produktgruppen: Spanplatten, MDF-Platten, Holzmöbel, Bodenbeläge, Dämmstoffe, Klebstoffe in Verbunderzeugnissen.

Die Prüfpflicht liegt beim Hersteller oder Importeur: Es muss nachgewiesen werden, dass das Erzeugnis den Emissionsgrenzwert unter Standardbedingungen einhält. Gängig sind Prüfungen nach EN ISO 16000-3 (Probenahme) und EN 717-1 (Kammermethode für Holzwerkstoffe).

Was jetzt zu tun ist

Wer Erzeugnisse mit Formaldehydbezug in der EU vertreibt, sollte bis August 2026 prüfen: Liegen aktuelle Prüfberichte vor, die den neuen Grenzwert belegen? Sind die Sicherheitsdatenblätter und Produktdeklarationen aktualisiert? Bestehende Prüfzertifikate, die auf höheren nationalen Grenzwerten basieren, sind ab diesem Datum nicht mehr ausreichend.

Der vollständige Text der Verordnung und der angepasste Anhang XVII sind über die BAuA-Homepage zugänglich.

Bisphenol AF SVHC: Meldepflicht endet 4. Aug. 2026

Am 4. Februar 2026 hat die ECHA zwei Stoffe neu in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen: n-Hexan (CAS 110-54-3, Grund: Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition) und...

Am 4. Februar 2026 hat die ECHA zwei Stoffe neu in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen: n-Hexan (CAS 110-54-3, Grund: Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition) und 4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol — Bisphenol AF — und seine Salze (Grund: reproduktionstoxisch nach Art. 57c REACH). Die Liste umfasst damit 253 Einträge.

Bisphenol AF wird vorwiegend als Vernetzungsmittel und Härtungskomponente in Fluorelastomeren, Beschichtungen, Klebstoffen sowie bei der Polymerherstellung eingesetzt. Der Stoff findet sich typischerweise in Gummi- und Kunststofferzeugnissen technischer Anwendungen.

Sofortige Pflichten ohne Übergangsfrist

Mit der Aufnahme in die Kandidatenliste gelten unmittelbar drei Verpflichtungen:

  • Art. 33 REACH — Kommunikationspflicht: Lieferanten von Erzeugnissen, die Bisphenol AF zu mehr als 0,1 % (w/w) enthalten, müssen gewerbliche Abnehmer proaktiv informieren. Verbraucheranfragen sind innerhalb von 45 Tagen zu beantworten.
  • SDB-Aktualisierung: EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen oder Gemischen mit Bisphenol AF müssen das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren und an bestehende Kunden weitergeben.
  • SCIP-Datenbank: Hersteller und Importeure von Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % Bisphenol AF sind verpflichtet, eine SCIP-Meldung bei der ECHA einzureichen — unmittelbar nach Feststellung der Relevanz.

Frist 4. August 2026: Meldepflicht nach REACH Art. 7(2)

Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die Bisphenol AF oberhalb von 0,1 % (w/w) enthalten und diese in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr in Verkehr bringen, müssen der ECHA spätestens am 4. August 2026 eine Meldung nach Art. 7(2) einreichen. Die Frist berechnet sich als sechs Monate ab Aufnahmedatum.

Wer jetzt handeln muss: Abschnitt 3 der Sicherheitsdatenblätter der Vorlieferanten prüfen, ob Bisphenol AF als Bestandteil ausgewiesen ist. Bei Erzeugnissen aus Gemischen ist eine Massenbilanzkalkulation erforderlich, um die Konzentration im Fertigerzeugnis zu bestimmen. Liegt das Ergebnis über der 0,1-%-Schwelle, greift die Meldepflicht — unabhängig davon, wie der Stoff im Erzeugnis gebunden ist.

Die Nichteinhaltung wird durch nationale Vollzugsbehörden geahndet. In Deutschland ist die BAuA zuständig. Eine verspätete Meldung beseitigt die Pflichtverletzung nicht rückwirkend.

n-Hexan SVHC: Meldepflicht läuft am 4. August 2026 ab

Die ECHA hat am 4. Februar 2026 n-Hexan (CAS-Nr. 110-54-3, EG-Nr. 203-777-6) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen — Aufnahmegrund: spezifische...

Die ECHA hat am 4. Februar 2026 n-Hexan (CAS-Nr. 110-54-3, EG-Nr. 203-777-6) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen — Aufnahmegrund: spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition (Art. 57f REACH). Die Kandidatenliste umfasst damit 253 Einträge.

n-Hexan ist ein weit verbreitetes Lösemittel in Klebstoffen, Beschichtungen, Extraktionsprozessen und der Reinigungsmittelproduktion. Die SVHC-Aufnahme löst ohne Übergangsfrist mehrere Pflichten aus.

Meldefrist: 4. August 2026

Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die n-Hexan in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten und die Gesamtmenge des Stoffs pro Jahr über 1 Tonne liegt, müssen die ECHA gemäß Art. 7 Abs. 2 REACH bis zum 4. August 2026 notifizieren. Diese Notifizierungsfrist ergibt sich direkt aus dem 6-Monats-Intervall nach Aufnahmedatum.

Weitere Pflichten entlang der Lieferkette

EU- und EWR-Lieferanten von Stoffen oder Gemischen, die n-Hexan enthalten, müssen das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und Kunden proaktiv informieren. Lieferanten von Erzeugnissen mit mehr als 0,1 % n-Hexan müssen Kunden auf Anfrage — und Verbrauchern innerhalb von 45 Tagen — ausreichende Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen. Parallel gilt die SCIP-Meldepflicht nach der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) für Erzeugnisse mit SVHC-Gehalten über dem 0,1-%-Schwellenwert.

Gleichzeitig aufgenommen wurde Bisphenol AF (4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol und seine Salze), Einstufungsgrund: reproduktionstoxisch (Art. 57c REACH). Auch hier gelten die identischen Lieferketten- und Meldepflichten.

Handlungsbedarf prüfen

Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob n-Hexan in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen des eigenen Portfolios vorkommt. Sicherheitsdatenblätter, Abschnitt 3, sind der schnellste Einstiegspunkt. Das OYSI-System unterstützt beim systematischen SVHC-Abgleich und bei der Dokumentation von Lieferkettenpflichten.

23. ATP zur CLP-Verordnung tritt am 10. Juli in Kraft

Am 10. Juli 2026 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 in Kraft — die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und...

Am 10. Juli 2026 tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 in Kraft — die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt vom 20. Juni 2025 bestätigt.

Die Verordnung betrifft 32 Einträge in Anhang VI der CLP-Verordnung: 22 Stoffe werden neu aufgenommen, 10 bestehende Einträge geändert. Neu klassifiziert wurden unter anderem Distickstoffoxid (Lachgas, N₂O), Ozon, Bariumchromat, Triphenylphosphat sowie der Biozidwirkstoff Dinotefuran. Geänderte Einstufungen betreffen u.a. α-Methylstyrol, 1,1-Dichlorethylen und Folpet.

Inkrafttreten ≠ Anwendungspflicht

Das Inkrafttreten am 10. Juli ist nicht mit der Anwendungspflicht zu verwechseln. Für die Einhaltung der aktualisierten harmonisierten Einstufungen gilt ein Übergangszeitraum: Sicherheitsdatenblätter und Kennzeichnungsetiketten müssen für Stoffe und Gemische, die ab 1. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden, die neue Einstufung tragen.

Wer ein Portfolio mit den genannten Stoffen führt, sollte jetzt mit der Überarbeitung der Sicherheitsdatenblätter beginnen — nicht erst im Herbst. Bei parallel laufenden ATPs (die 22. ATP gilt seit 1. Mai 2026) entsteht schnell mehrfacher Anpassungsbedarf für dieselben Gemische. Die Übergangsfrist für Gemische endet in der Regel 18 Monate nach dem Stichtag für Stoffe.

Was konkret zu prüfen ist

  • Enthält Ihr Portfolio Distickstoffoxid, Bariumchromat oder Triphenylphosphat? → neue harmonisierte Einstufung prüfen
  • Sind α-Methylstyrol, 1,1-Dichlorethylen oder Folpet in Ihren Gemischen? → geänderte Einstufung übernehmen
  • PCN-Meldung (Artikel 45 CLP) aktualisieren, wenn sich die Einstufung des Gemisches ändert

Der OYSI DPP automatisiert die Versionierung von Sicherheitsdatenblättern und dokumentiert, welche Chargen unter welcher Einstufung in Verkehr gebracht wurden. Das reduziert den manuellen Aufwand bei ATP-Wechseln und schafft die Rückverfolgbarkeit, die bei Behördenanfragen entscheidend ist.

PFAS in Feuerlöschern: Verbot ab Oktober 2026

Die Verordnung (EU) 2025/1988 ist seit Oktober 2025 in Kraft und schreibt ein gestaffeltes Verbot für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen unter REACH Anhang XVII...

Die Verordnung (EU) 2025/1988 ist seit Oktober 2025 in Kraft und schreibt ein gestaffeltes Verbot für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen unter REACH Anhang XVII Eintrag 82 fest. Die nächste konkrete Frist betrifft tragbare Feuerlöscher: ab dem 23. Oktober 2026 — also in weniger als vier Monaten — dürfen diese keine PFAS-haltigen Schäume mehr enthalten.

Die Fristen im Überblick

  • 23. Oktober 2026: Verbot für PFAS in tragbaren Feuerlöschern
  • 23. April 2027: Verbot für alkoholbeständige PFAS-Schäume in tragbaren Löschern
  • 23. Oktober 2030: Allgemeines Verbot PFAS in Feuerlöschschäumen (≥ 1 mg/l) — betrifft stationäre Anlagen und Werkfeuerwehren

Warum das Verbot jetzt kommt

In der EU werden jährlich rund 30.000 Tonnen Feuerlöschaum hergestellt. Laut dem ECHA-Dossier, das dem Beschränkungsverfahren zugrunde liegt, enthalten 18.000 Tonnen davon — 60 % — PFAS. Die geschätzte jährliche Gesamtemission aus Formulierung, Ausbildung und Brandeinsätzen beträgt rund 470 Tonnen PFAS. Seit dem 12. Januar 2026 gelten zudem erstmals EU-weite PFAS-Grenzwerte im Trinkwasser; Feuerlöschübungen und Brandhavarien sind eine bekannte Kontaminationsquelle.

Was Betriebe jetzt tun müssen

Betriebe mit Werkfeuerwehr, stationären Sprinkleranlagen oder Beständen an tragbaren Feuerlöschern müssen jetzt handeln:

  • Inventar: Vorhandene Löscher und Schaummittel auf PFAS-Gehalt prüfen (Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 3)
  • Beschaffung: Fluorfreie Alternativen auswählen und bestellen — Lieferzeiten können mehrere Monate betragen
  • Entsorgung: PFAS-haltige Bestände über zertifizierte Entsorgungswege abgeben
  • Dokumentation: Sicherheitsdatenblätter der Ersatzprodukte nach Anhang II REACH prüfen, TRGS-relevante Lagerbedingungen anpassen

Ab dem 23. Oktober 2026 gelten zudem neue Kennzeichnungspflichten für PFAS-haltige Feuerlöschmittel, die über dieses Datum hinaus noch in bestimmten Verwendungen zulässig bleiben. Wer die Umrüstung hinauszögert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Lieferengpässe — die Nachfrage nach fluorfreien Alternativen steigt.

Batterie-Pass ab Feb. 2027: DPP-Pflichten für Lieferanten

Ab dem 18. Februar 2027 ist der Batterie-Pass unter EU-Verordnung 2023/1542 für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeug-Batterien verpflichtend. Es ist der erste...

Ab dem 18. Februar 2027 ist der Batterie-Pass unter EU-Verordnung 2023/1542 für LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeug-Batterien verpflichtend. Es ist der erste rechtsverbindliche Digital Product Passport im EU-Recht und damit der Maßstab, an dem alle nachfolgenden Produktkategorien unter der ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 gemessen werden.

Der Passport muss Angaben zu Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Recyclinggehalt, Substanzen von Bedenken und Reparierbarkeit enthalten — maschinenlesbar, strukturiert, über einen QR-Code abrufbar. Daten, die nicht vorliegen, blockieren den Marktzugang.

Was das für Chemikalien- und Materiallieferanten bedeutet

Batterie-Pass-Daten reichen tief in die Lieferkette zurück. Wer Zellchemikalien, Elektrolyte, Aktivmaterialien oder Batteriebauteile liefert, wird von Kunden spätestens im Laufe des Jahres 2026 mit konkreten Datenanforderungen konfrontiert: REACH-konforme Substanzinformationen, Herkunftsnachweise, Konzentrationsangaben für kritische Rohstoffe. Keine dieser Anforderungen ist inhaltlich neu — neu ist die Anforderung, sie digital strukturiert und auf Abruf lieferbar zu haben.

Parallel dazu läuft die Entwicklung weiterer Delegierter Akte unter dem ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 (angenommen am 16. April 2025). Stahl und Eisen sind für einen Delegierten Akt noch im Jahr 2026 vorgesehen. Textilien und Aluminium folgen 2027, Möbel 2028. Für jede dieser Kategorien gilt nach Annahme des jeweiligen Akts eine Umsetzungsfrist von rund 18 Monaten.

Jetzt handeln, nicht warten

18 Monate zwischen Delegiertem Akt und Pflichtanwendung klingen großzügig. In der Praxis gilt das nicht für die Lieferkette: Datenstrukturen aufbauen, Substanzinformationen bereinigen und Lieferantenprozesse für wiederkehrende DPP-Datenanforderungen einrichten braucht Zeit. Wer damit bis Ende 2026 wartet, gerät bereits bei der Batterie-Deadline in Verzug — und bei Stahl kurz darauf.

23. ATP: 32 neue CLP-Einstufungen ab 1. Februar 2027

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 die 23. Anpassung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt im Amtsblatt veröffentlicht. Die...

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 die 23. Anpassung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an den technischen Fortschritt im Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 10. Juli 2026 in Kraft. Unternehmen müssen die aktualisierten harmonisierten Einstufungen spätestens ab dem 1. Februar 2027 verbindlich anwenden.

Insgesamt betrifft die 23. ATP 32 Einträge des Anhangs VI Teil 3 der CLP-Verordnung: 22 werden neu aufgenommen, 10 bestehende Einträge werden geändert. Neu klassifiziert werden unter anderem:

  • Distickstoffoxid (Lachgas) — relevant für industrielle Prozesse und als Treibmittel
  • Ozon — betrifft Desinfektions- und Wasseraufbereitungsanwendungen
  • Bariumchromat — eingesetzt im Korrosionsschutz und in der Oberflächentechnik
  • Triphenylphosphat — Flammschutzmittel in Kunststoffen und Lacken
  • Fluorethylen und der insektizide Biozidwirkstoff Dinotefuran

Geänderte Einstufungen betreffen unter anderem α-Methylstyrol, 1,1-Dichlorethylen sowie die fungiziden Wirkstoffe Folpet und Captan.

Direkte Pflichten für SDB und Etiketten

Jede Änderung der harmonisierten Einstufung zieht unmittelbare Anpassungspflichten nach sich. Sicherheitsdatenblätter müssen aktualisiert, Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie H- und P-Sätze überprüft und die aktualisierten Informationen entlang der Lieferkette kommuniziert werden. Für Gemische gilt: Erst wenn die Einstufung aller relevanten Inhaltsstoffe feststeht, kann das Gemisch korrekt neu eingestuft werden — ein Prozess, der erhebliche Vorlaufzeit benötigt. Wer Klassifizierungs- und Kennzeichnungsanmeldungen bei der ECHA hinterlegt hat, muss diese ebenfalls aktualisieren.

Was jetzt zu tun ist

Der Übergangszeitraum bis zum 1. Februar 2027 klingt komfortabel. Für Unternehmen mit breitem Produktportfolio ist er es nicht. Der Erfahrungswert aus früheren ATPs: Wer im Q4 2026 anfängt, gerät unter Druck. Konkret empfiehlt sich jetzt: Stoffliste gegen die aktualisierten Einträge des Anhang VI abgleichen, SDB-Revisionen nach Risiko priorisieren, Lieferanten proaktiv informieren.

Die vollständige Verordnung (EU) 2025/1222 ist im Amtsblatt der Europäischen Union abrufbar. Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA hat ergänzende Informationen sowie eine Übersicht der betroffenen Einträge veröffentlicht.

DPP-Registry kommt: ESPR-Frist 19. Juli 2026

Artikel 13 der ESPR-Verordnung (Regulation EU 2024/1781) ist eindeutig formuliert: Die Europäische Kommission muss die zentrale Digital Product Passport Registry bis zum 19. Juli 2026 betreiben....

Artikel 13 der ESPR-Verordnung (Regulation EU 2024/1781) ist eindeutig formuliert: Die Europäische Kommission muss die zentrale Digital Product Passport Registry bis zum 19. Juli 2026 betreiben. Das sind weniger als fünf Wochen.

Die DPP-Registry ist die technische Infrastruktur, über die alle Produktpässe für den EU-Binnenmarkt künftig verwaltet, verifiziert und behördlich abgerufen werden. Kein interoperabler Produktpass ohne Registry — das ist die Logik, die sich durch die gesamte ESPR zieht.

Was die Frist für Unternehmen bedeutet

Die Registry-Deadline trifft primär die Kommission, nicht direkt Hersteller oder Importeure. Aber das Datum ist kein bürokratischer Zwischenschritt — es ist der Startschuss für die operative Phase. Wer bis Mitte Juli 2026 noch kein DPP-System evaluiert hat, riskiert, beim ersten verpflichtenden Anwendungsfall nicht vorbereitet zu sein.

Dieser erste harte Stichtag ist bekannt: Ab 18. Februar 2027 ist der Battery Passport Pflicht — für alle EV-Batterien, Industrie-Batterien über 2 kWh und LMT-Batterien, die auf dem EU-Markt platziert werden. Unabhängig vom Herstellungsort.

Die ESPR-Zeitlinie auf einen Blick

Nach dem Battery Passport folgen die delegierten Rechtsakte schrittweise: Stahl und Eisen (indikativ 2026), Textilien und Aluminium (2027), Möbel (2028), Matratzen und Elektronik (2029). Jede Produktgruppe bekommt eine eigene Anforderungsdefinition — Materialzusammensetzung, Schadstoffe, Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit — plus eine Übergangsfrist von typischerweise 18 Monaten nach Verabschiedung des Rechtsakts.

Für Chemikalien und Schmierstoffe gilt: Diese Produktgruppen sind im ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 explizit gelistet. Ein konkreter Zeitplan fehlt noch, aber die regulatorische Richtung ist gesetzt.

Drei Schritte jetzt

Erstens: Produktportfolio gegen die ESPR-Prioritätsliste abgleichen — welche Produktgruppen betreffen das eigene Geschäft direkt? Zweitens: Datenstrukturen prüfen. Materialzusammensetzung, REACH/SVHC-relevante Substanzen, Expositionsdaten — das sind die Informationen, die in jeden DPP müssen. Drittens: Systemfrage klären. OYSI DPP verknüpft REACH- und CLP-Daten direkt mit der Produktpass-Struktur — ohne separates IT-Projekt.

Primärquelle: Regulation (EU) 2024/1781, Artikel 13. Weitere Details zum ESPR-Umsetzungsstand: EUR-Lex und die offizielle Kommissionsseite DG GROW.

ECHA REACH/CLP-Bericht 2026: Kernaussagen für die Praxis

Im Juni 2026 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ihren vierten Bericht zur Umsetzung von REACH und CLP veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum 2021 bis 2025 und liest sich nicht...

Im Juni 2026 hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ihren vierten Bericht zur Umsetzung von REACH und CLP veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum 2021 bis 2025 und liest sich nicht wie ein Abschlussbericht — sondern wie eine Warnung: Das System funktioniert, aber die Anforderungen an Unternehmen steigen messbar.

Was ECHA feststellt

REACH und CLP gelten laut Bericht als generell effektiv und regulatorisch ausgereift. Die ECHA CHEM-Datenbank, die 2024 in Betrieb ging, hat die Identifizierung und Priorisierung gefährlicher Substanzen deutlich beschleunigt. Gleichzeitig benennt der Bericht drei strukturelle Schwachstellen ohne Umschweife: unzureichende Datenqualität in bestehenden Registrierungsdossiers, Kapazitätsengpässe in den wissenschaftlichen Ausschüssen und mangelnde Einheitlichkeit bei der nationalen Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten.

Das ist kein theoretischer Befund. ECHA hat angekündigt, die Dossierprüfung auszuweiten und Vollzugsmaßnahmen systematischer durchzuführen — der REF-16-Enforcement-Schwerpunkt auf REACH-Beschränkungen läuft bereits.

Was das für Unternehmen bedeutet

Die zentrale Botschaft ist klar: REACH-Compliance endet nicht mit der Registrierungsnummer. Dossiers müssen laufend aktuell gehalten werden — insbesondere wenn sich Zusammensetzungen, Verwendungszwecke, Expositionsszenarien oder Einstufungen geändert haben. Substanzen, die in SVHC-Kandidatenlisten-Verfahren oder Beschränkungsprozesse geraten, erfordern besonders schnelle Reaktion.

Konkret sollten Compliance-Teams jetzt prüfen:

  • Sind bestehende REACH-Dossiers auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand?
  • Sind Änderungen in Verwendung, Konzentration oder Exposition korrekt dokumentiert?
  • Sind SCIP-Meldungen für SVHC-haltige Artikel vollständig und aktuell?
  • Wurden die im Februar 2026 neu aufgenommenen SVHC (n-Hexan, Bisphenol AF) auf Relevanz im eigenen Produktportfolio geprüft?

OYSI-Kontext

Im Digital Product Passport sind Substanzdaten aus REACH-Dossiers direkt verknüpft. Wer jetzt sauber dokumentiert — Einstufung, Exposition, SCIP-Konformität — legt gleichzeitig die Datenbasis für den DPP. Das ist keine doppelte Arbeit, sondern konvergente Compliance. Das OYSI-System erlaubt die strukturierte Hinterlegung von Substanzinformationen, sodass REACH-Daten und Produktpass-Anforderungen aus einer Quelle bedient werden.

Den vollständigen ECHA-Bericht finden Sie auf der ECHA-Website. Die Primärquelle: REACH and CLP Regulations Operation Report (2026), veröffentlicht von ECHA im Juni 2026.

ESPR: Vernichtungsverbot für Textilien ab 19. Juli 2026

Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die ersten delegierten Rechtsakte unter der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781). Für große Unternehmen läuft damit eine Frist ab: Ab dem...

Am 9. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die ersten delegierten Rechtsakte unter der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781). Für große Unternehmen läuft damit eine Frist ab: Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Textilwaren — Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe — unionsweit verboten.

Die gleichzeitig erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 regelt die Offenlegungspflichten. Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen, müssen Anzahl, Gewicht und Gründe der Entsorgung dokumentieren. Die Offenlegung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen — erstmals für Geschäftsjahre ab dem 2. März 2026.

Stufenregelung: Wer ist wann betroffen?

  • Große Unternehmen: Vernichtungsverbot ab 19. Juli 2026
  • Mittlere Unternehmen: Pflicht ab 2030
  • Kleinst- und Kleinunternehmen: ausgenommen

Aktuell gilt das Verbot ausschließlich für Textilwaren und Schuhe. Die Kommission ist ermächtigt, den Geltungsbereich per delegiertem Rechtsakt auf weitere Produktgruppen auszudehnen. Der erste ESPR-Arbeitsplan (April 2025) nennt Chemikalien, Schmierstoffe und Anstrichmittel als nächste Prioritäten.

Bedeutung für Chemie- und Zulieferunternehmen

Wer als Hersteller von Textilhilfsmitteln, Beschichtungen oder Pigmenten an Textilfirmen liefert, ist mittelbar betroffen. Kunden in der Textilindustrie benötigen für ihren Digitalen Produktpass strukturierte Angaben über enthaltene Stoffe — insbesondere SVHC-Informationen aus Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts. Ein aktuelles SDS nach REACH Anhang II ist dafür Voraussetzung, reicht aber allein nicht aus. Die Daten müssen maschinenlesbar und lieferkettenweit verfügbar sein.

Ausnahmen vom Vernichtungsverbot sind möglich, wenn die Vernichtung geringere ökologische Schäden verursacht als das Recycling. Diese Ausnahmen müssen dokumentiert und begründet werden. Der BDE hat darauf hingewiesen, dass Begriffe wie „Recyclingfähigkeit" rechtssicher definiert werden müssen, damit die Ausnahmetatbestände in der Praxis handhabbar sind.

Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte direkt entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, sollten jetzt prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2026/2 fallen — und welche Dokumentationssysteme für die Offenlegungspflicht erforderlich sind.

DPP für Stahl: ESPR-Delegierter Akt kommt 2026

Die Europäische Kommission hat im ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sechs prioritäre Produktgruppen definiert — Stahl und Eisen stehen dabei als erste Intermediate Products auf der Liste. Der delegierte...

Die Europäische Kommission hat im ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 sechs prioritäre Produktgruppen definiert — Stahl und Eisen stehen dabei als erste Intermediate Products auf der Liste. Der delegierte Akt mit den konkreten Digital Product Passport-Anforderungen für diese Gruppe ist für 2026 (indikativ) vorgesehen. Aluminium folgt 2027.

Das klingt nach ausreichend Vorlaufzeit. Ist es nicht. Die Erfahrung aus der Batterie-Pass-Vorbereitung zeigt: Zwischen der Verabschiedung eines delegierten Akts und dem tatsächlichen Enforcement liegen oft 12 bis 18 Monate — zu wenig, um Lieferantendaten zu strukturieren, IT-Systeme anzubinden und interne Prozesse umzubauen, wenn man nicht schon vorher gestartet ist.

Was der ESPR für Stahlhersteller und -verarbeiter bedeutet

Stahl und Eisen sind Zwischenprodukte — das bedeutet: Die DPP-Pflicht trifft nicht nur den Stahlerzeuger, sondern zieht sich durch die Lieferkette bis zum Endprodukthersteller. Wer Stahlkomponenten in sein Produkt einbaut und dieses Produkt auf dem EU-Markt platziert, muss Materialdaten, Recyclatanteile, CO₂-Fußabdruck und Angaben zu bedenklichen Stoffen nachweisen können — maschinenlesbar, via Datenträger am Produkt.

Die prioritären ESPR-Produktgruppen aus dem Arbeitsplan 2025–2030 repräsentieren laut EU-Kommission zusammen über EUR 1 Billion jährlichen EU-Umsatz und verursachen rund 31 % der klimarelevanten Umweltauswirkungen aus dem EU-Konsum. Genau deshalb starten sie zuerst.

Drei Fragen, die Stahl- und Metallverarbeitende jetzt beantworten müssen

  • Welche meiner Stahlzulieferer können bereits heute Recyclatanteile und Materialzusammensetzung maschinenlesbar liefern?
  • Wie ist der CO₂-Fußabdruck meiner Stahlkomponenten dokumentiert — und lässt sich dieser Datenpunkt in ein strukturiertes DPP-Format überführen?
  • Welche weiteren ESPR-Produktgruppen betreffen mein Portfolio nach 2027?

Das DPP-System von OYSI ist auf Zwischenprodukte wie Stahl und Aluminium ausgelegt: Materialdaten, Substanzinformationen (REACH-konform) und Umweltkennzahlen in einem einzigen, erweiterbaren Datensatz — bereit für den delegierten Akt, wenn er kommt. Kontaktieren Sie uns für eine Erstbewertung Ihrer Datenlücken.

Batterie-Pass: DPP-Pflicht ab 18. Februar 2027

Ab 18. Februar 2027 ist der Battery Passport Pflicht für alle Elektrofahrzeug- und Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh, die auf dem EU-Markt platziert werden. Es ist das erste...

Ab 18. Februar 2027 ist der Battery Passport Pflicht für alle Elektrofahrzeug- und Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh, die auf dem EU-Markt platziert werden. Es ist das erste produktspezifische DPP-Format mit einem festen gesetzlichen Stichtag – unabhängig davon, wie weit andere ESPR-Durchführungsakte fortgeschritten sind.

Was der Batterie-Pass enthalten muss

Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 definiert den Passinhalt: Materialzusammensetzung mit geografischer Herkunft kritischer Rohstoffe, CO₂-Fußabdruck aufgeteilt nach Lebenszyklusphase, Rezyklat-Anteile und State-of-Health-Metriken. Der Zugang erfolgt per QR-Code. GS1 Digital Link mit GTIN ist als Identifikationsstandard unter ESPR explizit anerkannt. Das CIRPASS-2-Konsortium hat mit der EU-DPP-Core-Ontologie (März 2025) den Interoperabilitätsrahmen festgelegt.

Zwei behördliche Meilensteine noch offen

Bis 26. Juli 2026 sollen die Due-Diligence-Leitlinien für Batterielieferketten veröffentlicht werden – die Frist wurde bereits um ein Jahr verschoben. Bis 18. August 2026 muss die Kommission einen Durchführungsrechtsakt verabschieden. Erst danach sind alle technischen Anforderungen vollständig spezifiziert. Für Hersteller bedeutet das: Die effektive Implementierungszeit schrumpft auf unter sechs Monate.

Am 20. April 2026 gründeten DIN und DKE das ISO/IEC Joint Technical Committee 5 für Digital Product Passports. Erste internationale Normen werden frühestens ab 2028 erwartet – also nach dem Batterie-Pass-Stichtag. Auf diese Normen zu warten ist keine Option.

Relevanz für die Chemiebranche

Batterieelektrolyte, Kathoden- und Anodenmaterialien sowie Kühlmittel, die als Gefahrstoffe unter CLP eingestuft sind, müssen im Pass als Substances of Concern deklariert werden. Wer bereits REACH-konforme SDSs pflegt, hat die Basisdaten – die Herausforderung liegt in der maschinenlesbaren Strukturierung und der Lieferkettentransparenz auf Rohstoffebene. Die 18-monatige Übergangsfrist, die für andere ESPR-Produktgruppen nach Verabschiedung eines Durchführungsakts gilt, greift hier nicht: Der 18. Februar 2027 steht fest.

ESPR-Fahrplan 2026–2030: Wer wann DPP-pflichtig wird

Die EU-Kommission hat im April 2025 den ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 veröffentlicht. Er legt fest, für welche Produktgruppen der Digitale Produktpass (DPP) wann verpflichtend wird. Für...

Die EU-Kommission hat im April 2025 den ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 veröffentlicht. Er legt fest, für welche Produktgruppen der Digitale Produktpass (DPP) wann verpflichtend wird. Für Compliance-Verantwortliche in der Chemieindustrie gibt es dabei eine relevante Besonderheit: Chemikalien, Detergentien, Farben und Schmierstoffe stehen nicht im ersten Arbeitsplan.

Das bedeutet nicht, dass Chemieunternehmen nichts tun müssen — es bedeutet, dass der Zeitplan noch nicht feststeht. Wer Produkte in regulierten Sektoren beliefert, ist indirekt bereits betroffen.

Der Fahrplan im Überblick

  • 2026 (indikativ): Delegierter Rechtsakt für Eisen & Stahl — erster Sektor mit DPP-Pflicht unter ESPR
  • Februar 2027: Batterie-DPP verpflichtend (Verordnung EU 2023/1542) — für EV-, Industrie- und Leichttransportbatterien > 2 kWh. Dieser Termin gilt als verbindlich.
  • 2027 (indikativ): Textilien/Bekleidung, Reifen, Aluminium
  • 2028 (indikativ): Möbel
  • 2029 (indikativ): Matratzen

Sobald ein delegierter Rechtsakt für eine Produktgruppe in Kraft tritt, gilt: 18 Monate Übergangsfrist, danach dürfen nur noch konforme Produkte mit gültigem DPP in Verkehr gebracht werden. Die 18 Monate beginnen nicht mit dem Arbeitsplan, sondern mit dem Inkrafttreten des jeweiligen produktspezifischen Rechtsakts.

Was das für Chemielieferanten bedeutet

Chemikalien fehlen im ersten Arbeitsplan aus einem nachvollziehbaren Grund: regulatorische Überschneidungen mit REACH, CLP und anderen Chemikalienvorschriften machen die Datenarchitektur komplex. Die EU-Kommission hat diese Produktgruppen für eine spätere Phase oder den Mid-Term-Review (ca. 2028) zurückgestellt.

Wer jedoch Lösemittel, Additive oder Beschichtungsrohstoffe an Stahl-, Textil- oder Reifenhersteller liefert, bekommt die DPP-Anforderungen dieser Abnehmer bereits ab 2026/2027 indirekt zu spüren: Kunden werden Stoff- und Umweltdaten in strukturierter, maschinenlesbarer Form einfordern — unabhängig davon, ob der Chemielieferant selbst DPP-pflichtig ist.

Konkrete Anforderungen an DPP-Service-Provider (Dateninteroperabilität, Zugriffsrechteverwaltung, Serialisierung) werden durch einen separaten delegierten Rechtsakt der Kommission geregelt, der sich aktuell in Erarbeitung befindet.

Primärquelle: ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der EU-Kommission (April 2025); Verordnung (EU) 2024/1781; Batterieverordnung (EU) 2023/1542.

n-Hexan neu SVHC: REACH-Meldefrist 4. Aug. 2026

n-Hexan (CAS 110-54-3) ist seit dem 4. Februar 2026 offiziell ein SVHC — ein Stoff von sehr hohem Besorgnispotenzial. Die ECHA hat ihn zusammen mit BPAF...

n-Hexan (CAS 110-54-3) ist seit dem 4. Februar 2026 offiziell ein SVHC — ein Stoff von sehr hohem Besorgnispotenzial. Die ECHA hat ihn zusammen mit BPAF (4,4′-[2,2,2-trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol) in die Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste umfasst damit 253 Einträge.

Was n-Hexan besonders macht: Es ist das erste SVHC, das über den Weg der Neurotoxizität als ELOC (Equivalent Level of Concern) eingestuft wurde — bisher führten klassischerweise CMR-Eigenschaften (Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität) zur Listung nach Artikel 57. Das signalisiert, dass die ECHA ihr SVHC-Netz künftig breiter zieht.

Konkrete Pflichten — nach Verwendungstyp

Erzeugnishersteller und -importeure müssen prüfen, ob n-Hexan in ihren Produkten über 0,1 % (w/w) vorliegt und ob die Gesamtmenge 1 Tonne/Jahr übersteigt. Wenn ja, gilt die Notifikationspflicht nach REACH Art. 7(2) mit Frist 4. August 2026 — genau sechs Monate nach Aufnahme in die Kandidatenliste.

Lieferanten von Stoffen und Gemischen sind verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt zu aktualisieren und Kunden unverzüglich über das Vorhandensein des SVHC zu informieren. Verbraucher haben ein Auskunftsrecht; Antwortfrist: 45 Tage nach Anfrage (REACH Art. 33).

SCIP-Meldung (Abfallrahmenrichtlinie): Wer Erzeugnisse mit n-Hexan > 0,1 % in Verkehr bringt, muss diese in der ECHA-SCIP-Datenbank notifizieren. Die Daten werden dort öffentlich zugänglich gemacht.

Typische Verwendungen mit Relevanz

  • Lösemittel in Beschichtungen, Klebstoffen und Druckfarben
  • Extraktionsmittel in der Lebensmittelproduktion (Speiseölextraktion)
  • Reinigungsagenz in der Elektronikindustrie und Metallbearbeitung
  • Polymerverarbeitung und Formulierungsprozesse

n-Hexan ist in zahlreichen Handelsprodukten und Gemischen enthalten — oft ohne dass Compliance-Teams die aktuelle Kandidatenliste gegen ihre Rezepturen abgeglichen haben. Wer jetzt handelt, schafft Spielraum vor der August-Frist. Wer wartet, riskiert eine SCIP-Lücke und fehlende SDB-Aktualisierung gleichzeitig.

Primärquelle: ECHA Pressemitteilung ECHA/NR/26/06, 4. Februar 2026.

DPP und Kreislaufwirtschaft: Rohstoffkrise als Treiber

Der Ifo-Geschäftsklimaindex für die chemische Industrie ist im Mai 2026 auf den niedrigsten Stand seit fast drei Jahren gefallen. Gestörte Lieferketten — ausgelöst durch Handelskonflikte und die...

Der Ifo-Geschäftsklimaindex für die chemische Industrie ist im Mai 2026 auf den niedrigsten Stand seit fast drei Jahren gefallen. Gestörte Lieferketten — ausgelöst durch Handelskonflikte und die anhaltende Krise am Persischen Golf — treiben kurzfristig Auftragsvolumen, aber die mittelfristigen Erwartungen brechen deutlich ein. Die Schlussfolgerung ist nüchtern: Unternehmen, die Rohstoffe effizienter nutzen und im Kreislauf führen, haben einen strukturellen Vorteil.

Genau hier setzt der Digitale Produktpass (DPP) an. Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, EU 2024/1781) schreibt vor, dass Produkte ihre Materialzusammensetzung, Demontage-Informationen und Recyclingfähigkeit maschinenlesbar dokumentieren müssen. Das ist keine abstrakte Compliance-Pflicht — das ist Infrastruktur für funktionierende Kreislaufwirtschaft.

Warum Recycling ohne Materialdaten scheitert

Ohne verlässliche Substanzdaten scheitert Recycling an der ersten Hürde. Wer nicht weiß, welche Additive, Beschichtungen oder Verbundmaterialien ein Produkt enthält, kann es nicht wirtschaftlich aufbereiten. Der DPP schließt diese Datenlücke: Ein Kunststoffbauteil, dessen chemische Zusammensetzung im Produktpass hinterlegt ist, kann gezielt sortiert und eingeschmolzen werden — ohne aufwändige Laboranalyse vor Ort.

Für die chemische Industrie bedeutet das: Die Datenpflege beginnt nicht erst beim Produktpass-Rollout, sondern jetzt. Substanzen, Gemische und Materialdaten müssen strukturiert und REACH-konform vorliegen, damit der DPP ohne Doppelaufwand befüllt werden kann.

Zeitplan: Wer muss wann liefern?

Die ESPR-Delegierten Rechtsakte werden produktkategoriespezifisch verabschiedet. Für Batterien gilt der Produktpass ab 2027. Für Stahl- und Aluminiumprodukte laufen die Vorarbeiten, Textilien und Elektronik folgen in weiteren Stufen bis 2030. Unternehmen, die ihre Materialdaten jetzt strukturieren, vermeiden den Firefighting-Modus, wenn die Fristen konkret werden.

Das OYSI-DPP-System aggregiert REACH-konforme Substanzdaten und bereitet sie für den Produktpass-Export vor — damit Hersteller die gleiche Datenarbeit nicht zweimal leisten müssen.

REACH: DMAC und NEP ab Dezember 2026 beschränkt

Die EU-Verordnung 2025/1090 ergänzt den REACH-Anhang XVII um zwei neue Einträge: Eintrag 80 für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und Eintrag 81 für 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP). Ab 23. Dezember 2026...

Die EU-Verordnung 2025/1090 ergänzt den REACH-Anhang XVII um zwei neue Einträge: Eintrag 80 für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und Eintrag 81 für 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP). Ab 23. Dezember 2026 dürfen beide Stoffe nur noch unter bestimmten Bedingungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Die Verordnung ist formal am 23. Juni 2025 in Kraft getreten — die 18-monatige Übergangszeit läuft Ende 2026 ab.

DMAC und NEP werden industriell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen eingesetzt, unter anderem in der Kunststoffverarbeitung, Textilproduktion, Beschichtungsindustrie und bei der Herstellung von Pharmazeutika. Beide Stoffe stehen wegen ihrer Reproduktionstoxizität unter regulatorischem Druck.

Was schreiben die neuen Einträge vor?

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen ab Dezember 2026 spezifische Arbeitsschutz-Vorkehrungen nachweisen und die neu festgelegten DNEL-Werte (derived-no-effect level) einhalten. Ohne diesen Nachweis ist das Inverkehrbringen beider Stoffe untersagt. Die Pflicht trifft professionelle und industrielle Verwendungen — Verbraucherprodukte sind gesondert geregelt.

Handlungsbedarf bis Q3 2026

  • Prüfen, ob DMAC oder NEP in eigenen Produkten oder Rohstoffen enthalten sind
  • Expositionsszenarien im Sicherheitsdatenblatt aktualisieren und DNEL-Werte einarbeiten
  • SDB spätestens bis Q4 2026 anpassen und Lieferkette informieren
  • Lieferanten nach Compliance-Status und vorliegenden Expositionsszenarien befragen

Wer auf Kundenseite DMAC oder NEP in formulierten Gemischen verwendet, ist auf aktualisierte Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten angewiesen. Mit dem OYSI DPP-System lassen sich Expositionsszenarien je Produkt hinterlegen und bei Änderungen gezielt aktualisieren — ohne jedes SDB von Grund auf neu zu erstellen.

EU Battery Passport: Pflicht ab 18. Februar 2027

Ab 18. Februar 2027 sind digitale Battery Passports für alle Elektrofahrzeug- und Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh Pflicht auf dem EU-Markt. Die Anforderung gilt für alle...

Ab 18. Februar 2027 sind digitale Battery Passports für alle Elektrofahrzeug- und Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh Pflicht auf dem EU-Markt. Die Anforderung gilt für alle Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden — unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden. Grundlage ist die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542.

EU-DPP-Zentralregister: Start Juli 2026

Die EU-Kommission baut bis Juli 2026 ein zentrales DPP-Registry auf — das ist der erste konkrete Infrastruktur-Meilenstein des Digital Product Passport-Systems unter der ESPR (Verordnung (EU)...

Die EU-Kommission baut bis Juli 2026 ein zentrales DPP-Registry auf — das ist der erste konkrete Infrastruktur-Meilenstein des Digital Product Passport-Systems unter der ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781). Parallel dazu ist ein öffentlich zugängliches Portal geplant, über das Marktüberwachungsbehörden und Nutzer Produktdaten einsehen und vergleichen können.

Was das Registry leistet

Das zentrale Registry dient der Durchsetzung und Datenverfügbarkeit. Behörden können Compliance-Daten automatisch verifizieren; Marktüberwachung wird dadurch systematischer. Hersteller, Importeure und Händler bleiben für die Pflege ihrer DPPs selbst verantwortlich — entweder direkt oder über autorisierte DPP-Service-Provider. Das Registry ist die Backup-Infrastruktur, die Datenzugang auch nach Insolvenz oder Betriebseinstellung eines Wirtschaftsakteurs sicherstellt.

Als technischer Standard für die Identifikation ist GS1 Digital Link mit GTIN explizit unter ESPR anerkannt. Das EU DPP Core Ontology, geliefert durch das CIRPASS-2-Projekt im März 2025, ist derzeit die maßgebliche Interoperabilitätsreferenz für Piloten in Textilien, Elektronik, Reifen und Bau.

Zeitplan: Was wann kommt

  • Juli 2026: Zentrales DPP-Registry der EU-Kommission geht live
  • 18. Februar 2027: Batterie-Pass wird Pflicht — erster produktspezifischer DPP unter Battery Regulation (EU) 2023/1542, für EV-Batterien und Industriebatterien > 2 kWh
  • 2027 (indikativ): Delegierte Rechtsakte für Textilien und Aluminium erwartet
  • 2028 (indikativ): Delegierte Rechtsakte für Möbel und Reifen in Vorbereitung

Eisen und Stahl sind im ESPR Working Plan 2025–2030 (verabschiedet 16. April 2025) als erste Produktgruppe mit Delegiertem Rechtsakt für 2026 vorgesehen. Das ISO/IEC Joint Technical Committee 5 zu Digital Product Passports — angekündigt durch DIN/DKE am 20. April 2026 — wird die internationale Standardisierungsarbeit bündeln; substantielle Deliverables sind ab 2028 zu erwarten.

Vorbereitung jetzt, nicht 2027

Das Registry setzt voraus, dass Hersteller strukturierte, maschinenlesbare Daten liefern können. Unternehmen, die 2026 mit einem Datenaudit beginnen — Materialzusammensetzung, Herkunft, Carbon Footprint, Recyclinginformationen — verschaffen sich einen messbaren Zeitvorteil. Die universellen DPP-Datenfelder sind produktkategorie-übergreifend stabil; produktspezifische Felder kommen mit dem jeweiligen Delegierten Rechtsakt dazu.

OYSI GmbH unterstützt Unternehmen beim Aufbau DPP-konformer Datenstrukturen und der Integration in bestehende REACH- und Sicherheitsdatenblatt-Prozesse.

CLP 22. ATP: Neue Einstufungen seit 1. Mai 2026

Seit dem 1. Mai 2026 ist die 22. Anpassung an den technischen Fortschritt (22. ATP) zur CLP-Verordnung verbindlich — auch für Gemische. Wer Sicherheitsdatenblätter und Etiketten noch nicht...

Seit dem 1. Mai 2026 ist die 22. Anpassung an den technischen Fortschritt (22. ATP) zur CLP-Verordnung verbindlich — auch für Gemische. Wer Sicherheitsdatenblätter und Etiketten noch nicht angepasst hat, ist ab sofort nicht mehr konform. Für neue Chargen bereits bestehender Produkte gilt keine Ausnahme.

Was sich konkret ändert

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 ändert Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in drei Bereichen: 27 neue harmonisierte Einstufungen kommen hinzu, 16 bestehende Einträge werden verschärft oder präzisiert, 7 Einträge entfallen. Neu aufgenommen sind unter anderem Distickstoffoxid, Bariumchromat und Triphenylphosphat.

Parallel dazu gelten seit Mai 2025 für Stoffe — und nun auch für Gemische — drei neue, rein europäische Gefahrenklassen: Endokrine Disruptoren (ED), PBT/vPvB-Stoffe sowie PMT/vPvM-Stoffe. Die Kennzeichnung erfolgt über neue EUH-Sätze, beispielsweise EUH380 für „Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen". Neue Piktogramme gibt es nicht.

Handlungspflichten jetzt

Der 1. Mai 2026 gilt ohne Übergangsfrist für alle neu in Verkehr gebrachten Gemische. Altbestände auf dem Markt haben eine Frist bis 1. Mai 2028. Das bedeutet: Laufende Produktion muss sofort konform sein, Lagerware kann noch abverkauft werden.

Priorität hat der systematische Abgleich des eigenen Portfolios mit dem aktualisierten Anhang VI. Wer Stoffe der neuen KMR-Einstufung einsetzt, muss zusätzlich die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV prüfen und gegebenenfalls ein Expositionsverzeichnis nach TRGS 410 führen. Sicherheitsdatenblätter, Etiketten und Gefahrenhinweise müssen entlang der gesamten Lieferkette kommuniziert werden.

Die ECHA stellt inoffizielle Excel-Tabellen des aktualisierten Anhangs VI bereit. Verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Fassung der Verordnung.

Was OYSI für Sie tut

OYSI GmbH prüft Ihr Stoffportfolio gegen die 22. ATP und aktualisiert betroffene Sicherheitsdatenblätter regelkonform. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie wissen möchten, welche Ihrer Produkte neu eingestuft sind.

regulatorik update

CLP 22. ATP: 50 Stoffe, Frist 1. Mai 2026

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 — die 22. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt — ist seit dem 20. Oktober 2024 in Kraft. Verbindlich wird sie ab dem 1. Mai 2026....

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 — die 22. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt — ist seit dem 20. Oktober 2024 in Kraft. Verbindlich wird sie ab dem 1. Mai 2026. Bis dahin müssen Lieferanten Kennzeichnung, Verpackung und Sicherheitsdatenblätter für alle betroffenen Stoffe und Gemische angepasst haben.

Was ändert sich konkret?

Die 22. ATP betrifft insgesamt 50 Einträge in Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung: 27 neue harmonisierte Einstufungen, 16 geänderte Einträge und die Streichung von 7 Einträgen. Zu den geänderten Stoffen zählen Formaldehyd, Ameisensäure, Glyphosat, Peressigsäure und bestimmte Borverbindungen. n-Hexan erhält eine auf STOT RE 1 (spezifische Organtoxizität bei wiederholter Aufnahme, Kategorie 1) verschärfte Einstufung. Neu in Anhang VI aufgenommen wurden unter anderem Silber (in verschiedenen Partikelformen), Kupfer (spezifische Oberfläche > 0,67 mm²/mg), 1H-Benzotriazol und Hexylsalicylat.

Ab dem 1. Mai 2026 dürfen Stoffe und Gemische nur noch gemäß den aktualisierten Einstufungen in Verkehr gebracht werden. Eine freiwillige Vorausumsetzung ist bereits jetzt zulässig. Bestände, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach der Abverkaufsfrist weiter veräußert werden — die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter müssen aber ab sofort korrekt sein.

Handlungsbedarf jetzt

Lieferanten mit Stoffen oder Gemischen, die betroffene Substanzen enthalten, müssen ihre SDS und Etiketten überprüfen und anpassen. Für Formulierungen mit n-Hexan, Formaldehyd oder anderen geänderten Einträgen sind insbesondere die H-Sätze, Piktogramme und Abschnitt 11 (Toxikologische Angaben) des Sicherheitsdatenblatts zu prüfen. Da n-Hexan von STOT RE 2 auf STOT RE 1 hochgestuft wird, verschieben sich für Gemische die Konzentrationsgrenzwerte für die Einstufungspflicht.

Parallel läuft bereits die 23. ATP (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222, in Kraft seit 20. Juni 2025), die ab dem 1. Februar 2027 verbindlich wird. ATP-Compliance ist kein Einmal-Projekt, sondern ein dauerhafter Prozess.

SVHC-Kandidatenliste: n-Hexan und BPAF neu gelistet

Am 4. Februar 2026 hat ECHA zwei weitere Stoffe in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste zählt jetzt 253 Einträge — das 36. Update seit 2008. n-Hexan (EC 203-777-6 / CAS 110-54-3)...

Am 4. Februar 2026 hat ECHA zwei weitere Stoffe in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Die Liste zählt jetzt 253 Einträge — das 36. Update seit 2008.

n-Hexan (EC 203-777-6 / CAS 110-54-3)

Aufnahmegrund: spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition — Artikel 57(f) REACH, Equivalent Level of Concern (ELOC) für Neurotoxizität. Das ist ein Präzedenzfall: n-Hexan ist der erste Stoff, der über ELOC-Neurotoxizität in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, nicht über die klassischen CMR-Kriterien. Der Mitgliedstaatenausschuss hatte sich im Dezember 2025 einstimmig für die Identifizierung als SVHC ausgesprochen.

Typische Verwendungen: Klebstoffe und Dichtstoffe, Lacke und Beschichtungen, Reinigungsmittel, Polymerverarbeitung.

BPAF und Salze

4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethyliden]diphenol — Aufnahmegrund: Reproduktionstoxizität nach Artikel 57(c) REACH. BPAF deckt als Stoffgruppe 9 Einzelsubstanzen ab. Typische Verwendungen: Hochleistungspolymere, Gummiprodukte, Fluorelastomere.

Nicht aufgenommen wurde Bisphenol F (BPF) — der Identifikationsvorschlag wurde vor der MSC-Sitzung zurückgezogen. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Fristen und Pflichten

Die Kundeninformation bei mehr als 0,1 % w/w in Erzeugnissen (REACH Art. 33) gilt sofort, ebenso das SDS-Update für Stoffe und Gemische (Art. 31) und die SCIP-Datenbank-Meldung. Für die Artikel-Notifizierung nach REACH Art. 7(2) — bei mehr als 0,1 % w/w und über 1 Tonne pro Jahr — läuft die Frist bis zum 4. August 2026.

Besonders bei n-Hexan entsteht doppelter Handlungsbedarf: Das Lösemittel ist breit im Einsatz in der Klebstoff-, Beschichtungs- und Lebensmittelindustrie. Die SVHC-Listung bringt Informationspflichten nach Art. 33 und eine Notifizierungspflicht bis August 2026. Gleichzeitig ist n-Hexan im aktualisierten CLP-Anhang VI der 22. ATP gelistet — ab 1. Mai 2026 müssen SDS und Etiketten die neue Einstufung widerspiegeln. Zwei parallele Compliance-Baustellen mit unterschiedlichen Fristen und unterschiedlichen Regelwerken.

Resorcinol ist weiterhin im Status Pending in der ECHA-Intentions-Registry gelistet. Eine Aufnahme in die Kandidatenliste bleibt möglich.

Primärquelle: ECHA Pressemitteilung ECHA/NR/26/06, 4. Februar 2026; ECHA Kandidatenliste (echa.europa.eu/candidate-list-table)

CLP 22. ATP: Frist 1. Mai 2026 — keine Übergangsfrist

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 — die 22. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung — wird am 1. Mai 2026 verbindlich. Keine Übergangsfrist für die inhaltlichen...

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 — die 22. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung — wird am 1. Mai 2026 verbindlich. Keine Übergangsfrist für die inhaltlichen Änderungen, kein Aufschub.

Was sich ändert

Der aktualisierte Anhang VI (Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) umfasst insgesamt 50 betroffene Einträge: 27 neu hinzugefügte harmonisierte Einstufungen, 16 geänderte Einstufungen bestehender Einträge und 7 gestrichene Einträge, die durch spezifischere ersetzt wurden.

Unter den geänderten Einstufungen finden sich prominente Stoffe wie Formaldehyd, Ameisensäure, n-Hexan und Glyphosat. Neu aufgenommen wurden unter anderem Silber (mit dreifacher Einstufung nach Partikelgröße), Kupfer (ebenfalls partikelgrößenabhängig), 1H-Benzotriazol und Hexylsalicylat.

Parallel dazu greift ab 1. Mai 2026 die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 für neu formulierte Gemische. Sie führt neue Gefahrenklassen ein — darunter endokrine Disruptoren (ED) sowie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT/vPvB, PMT/vPvM).

Ein häufiges Missverständnis

Die Verschiebung von Etiketten-Formatvorgaben bis 2028 (Neufassung CLP, Verordnung (EU) 2024/2865) betrifft rein formale Aspekte — nicht die inhaltlichen Gefahreneinstufungen der 22. ATP. Wer ab 1. Mai Produkte mit betroffenen Stoffen vermarktet und die neuen Piktogramme, H- und P-Sätze nicht ausweist, riskiert Lieferstopps, Bußgelder und nicht verkehrsfähige Ware im Lager.

Was jetzt zu tun ist

  • Portfolio-Abgleich mit dem aktualisierten Anhang VI — welche Stoffe und Gemische sind betroffen?
  • Sicherheitsdatenblätter aktualisieren: Abschnitt 2 (Einstufung), Abschnitt 9, 12 und 15 entsprechend anpassen.
  • Etiketten prüfen — Piktogramme, Signalwörter, H- und P-Sätze für betroffene Produkte.
  • Lagerklassen prüfen — neue Einstufungen können Lagerklassenzuordnungen nach TRGS 510 verschieben.
  • Aktualisierte SDS an gewerbliche Kunden weitergeben.

Die 23. ATP (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222) ist bereits veröffentlicht und tritt am 10. Juli 2026 in Kraft, Anwendungspflicht ab 1. Februar 2027. Sie betrifft 32 Einträge — darunter Distickstoffoxid, Ozon, Bariumchromat und Triphenylphosphat.

Primärquelle: BAuA REACH-CLP-Biozid Helpdesk, Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 (EUR-Lex OJ:L_202402564)

Digital Product Passport als Instrument für Risiko- und Haftungsmanagement

Der Digital Product Passport wird oft als Transparenz- oder Nachhaltigkeitstool diskutiert. Für Chemieunternehmen ist er vor allem eines: ein Instrument zur Risikosteuerung. Fehlerhafte...

Der Digital Product Passport wird oft als Transparenz- oder Nachhaltigkeitstool diskutiert. Für Chemieunternehmen ist er vor allem eines: ein Instrument zur Risikosteuerung.

Fehlerhafte Einstufungen, veraltete Sicherheitsdaten oder unklare Chargenzuordnungen führen im Ernstfall zu Rückrufen, Haftungsfragen oder Konflikten mit Behörden. Strukturierte Produktdaten ermöglichen dagegen:

gezielte Rückverfolgbarkeit

saubere Verantwortlichkeiten

schnelle Reaktion bei Abweichungen

Der wirtschaftliche Nutzen liegt nicht im DPP selbst, sondern in der beherrschbaren Komplexität, die er schafft.

OYSI-Einordnung: Transparenz ist kein Selbstzweck – sie schützt Unternehmen operativ und rechtlich.

CLP, REACH und Sicherheitsdatenblätter – warum PDF-Compliance an ihre Grenzen stößt

Sicherheitsdatenblätter (SDS) sind das Rückgrat der chemischen Compliance. In der Praxis bleiben sie jedoch häufig statisch, obwohl sich Einstufungen, Grenzwerte oder regulatorische Vorgaben...

Sicherheitsdatenblätter (SDS) sind das Rückgrat der chemischen Compliance. In der Praxis bleiben sie jedoch häufig statisch, obwohl sich Einstufungen, Grenzwerte oder regulatorische Vorgaben regelmäßig ändern.

Mit jeder neuen ATP zur CLP-Verordnung wächst der Abstand zwischen formaler und tatsächlicher Compliance. PDFs lassen sich schwer versionieren, schlecht rückverfolgen und kaum systematisch mit Chargen, Kunden oder Lieferketten verknüpfen.

Die Zukunft der Compliance liegt daher in datenbasierten Strukturen:

eindeutige Produkt-IDs

klare Versionshistorien

Verknüpfung von SDS, Etikettierung und Lieferung

OYSI-Einordnung: Wer Compliance digital strukturiert, reduziert Haftungsrisiken und behält die Kontrolle über Änderungen.

Digital Product Passport (DPP) – aktueller Stand und Einordnung für die Chemiebranche

Der Digital Product Passport (DPP) ist Teil der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und soll mittelfristig strukturierte Produktinformationen entlang der gesamten Lieferkette verfügbar machen. Für die...

Der Digital Product Passport (DPP) ist Teil der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) und soll mittelfristig strukturierte Produktinformationen entlang der gesamten Lieferkette verfügbar machen. Für die Chemiebranche ist wichtig: Der DPP ist aktuell noch keine unmittelbare Pflicht, wird aber schrittweise Realität.

Bereits heute verlangen bestehende Regelwerke wie REACH und CLP konsistente, aktuelle und nachvollziehbare Produktdaten. Der DPP setzt genau hier an, indem er diese Informationen nicht mehr als statische Dokumente, sondern als strukturierte, versionierbare Daten denkt.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer seine Produkt-, Chargen- und Sicherheitsdaten bereits heute sauber strukturiert, schafft die Grundlage für künftige DPP-Anforderungen – ohne operative Hektik.

OYSI-Einordnung: DPP ist kein neues Compliance-Regime, sondern eine logische Weiterentwicklung bestehender Pflichten.