Was ist das ADR?
Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) ist das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es wurde 1957 in Genf unter dem Dach der UNECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) geschlossen und wird alle zwei Jahre aktualisiert — die aktuelle Fassung ist ADR 2025.
Das ADR gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in zahlreichen weiteren europäischen Ländern (insgesamt über 50 Vertragsstaaten). In Deutschland ist es durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in nationales Recht umgesetzt.
Für den Chemikalienhandel ist ADR-Konformität keine Option, sondern Pflicht: Jede Lieferung gefährlicher Güter auf der Straße muss den ADR-Vorschriften entsprechen — von der Klassifizierung über die Verpackung bis zur Dokumentation.
UN-Nummern — Die Identität gefährlicher Güter
Jeder gefährliche Stoff oder Gegenstand erhält eine vierstellige UN-Nummer (United Nations Number), die ihn weltweit eindeutig identifiziert. Beispiele aus dem OYSI-Produktportfolio:
- UN 1789: Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure)
- UN 1830: Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure
- UN 1824: Natriumhydroxidlösung (Natronlauge)
- UN 1170: Ethanol (Ethylalkohol)
- UN 1090: Aceton
- UN 2031: Salpetersäure
- UN 3264: Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.
Die UN-Nummer steht auf dem Beförderungspapier, auf der orangefarbenen Warntafel am Fahrzeug und auf den Versandstücken. Sie ist der Schlüssel zur gesamten Gefahrgutkommunikation.
ADR-Gefahrgut-Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt typische ADR-Einträge, wie sie in Beförderungspapieren, Sicherheitsdatenblättern und digitalen Produktpässen benötigt werden. Maßgeblich bleibt immer die konkrete Klassifizierung des Produkts nach ADR-Tabelle A und Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14.
| UN-Nummer | Benennung | Klasse | Klassifizierungscode | Verpackungsgruppe | Beförderungskategorie | Tunnelcode |
|---|---|---|---|---|---|---|
| UN 1203 | Benzin | 3 | F1 | II | 2 | D/E |
| UN 1170 | Ethanol | 3 | F1 | II | 2 | D/E |
| UN 1789 | Salzsäure (Lösung) | 8 | C1 | II | 2 | E |
| UN 1830 | Schwefelsäure | 8 | C1 | II | 2 | E |
| UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g. | 3 | F1 | III | 3 | D/E |
| UN 1263 | Farbe | 3 | F1 | III | 3 | D/E |
| UN 1090 | Aceton | 3 | F1 | II | 2 | D/E |
| UN 1294 | Toluol | 3 | F1 | II | 2 | D/E |
| UN 2794 | Akkumulatoren nass mit Schwefelsäure | 8 | C11 | - | 3 | E |
| UN 1072 | Sauerstoff verdichtet | 2.2 | 3O | - | 3 | E |
| UN 1005 | Ammoniak wasserfrei | 2.3 | 2TC | - | 1 | C/D/E |
Die ADR-Gefahrklassen
Das ADR unterteilt gefährliche Güter in 13 Klassen, die nach der Art der Gefahr organisiert sind:
- Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2: Gase (2.1 entzündbar, 2.2 nicht entzündbar/nicht giftig, 2.3 giftig)
- Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
- Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2: Organische Peroxide
- Klasse 6.1: Giftige Stoffe
- Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7: Radioaktive Stoffe
- Klasse 8: Ätzende Stoffe
- Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Für den Chemikalienhandel sind die Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 besonders relevant — sie umfassen den Großteil der handelsüblichen Industriechemikalien.
ADR-Klassifizierungscode verstehen
Der ADR-Klassifizierungscode beschreibt innerhalb einer Gefahrklasse genauer, welche Art von Gefahr vorliegt. Die Buchstaben stehen für die physikalische oder chemische Gefahr: F für entzündbar, C für ätzend, T für giftig, O für oxidierend, S für selbstzersetzlich oder verwandte Eigenschaften und weitere Buchstabenkombinationen für kombinierte Gefahren. Die Zahl dahinter grenzt die Untergruppe ein.
Bei flüssigen entzündbaren Stoffen der Klasse 3 bedeutet F1 zum Beispiel entzündbarer flüssiger Stoff ohne Nebengefahr, typischerweise niedrigviskos. Bei Klasse 8 steht C1 für ätzende flüssige Stoffe, sauer, anorganisch. Bei Klasse 6.1 bezeichnet T1 giftige flüssige Stoffe, organisch; für giftige flüssige anorganische Stoffe wird T4 verwendet. Kombinierte Codes wie 2TC bei wasserfreiem Ammoniak zeigen, dass mehrere Gefahrmerkmale zusammenkommen: giftig und ätzend.
Verpackungsgruppen
Innerhalb der Gefahrklassen werden Stoffe nach dem Grad der Gefahr in drei Verpackungsgruppen (Packing Groups) eingeteilt:
- VG I (PG I): Stoffe mit hoher Gefahr — z.B. konzentrierte Schwefelsäure >51 %
- VG II (PG II): Stoffe mit mittlerer Gefahr — z.B. Salzsäure 25–37 %, Aceton
- VG III (PG III): Stoffe mit geringer Gefahr — z.B. verdünnte Säuren, Essigsäure ≤25 %
Die Verpackungsgruppe bestimmt direkt die Anforderungen an die Verpackung: Je höher die Gruppe, desto strenger die Prüfanforderungen an Fässer, Kanister und IBCs.
ADR Klasse 3 — Entzündbare flüssige Stoffe
ADR Klasse 3 umfasst entzündbare flüssige Stoffe. Die Verpackungsgruppe richtet sich insbesondere nach Flammpunkt und Siedebeginn: Verpackungsgruppe I gilt bei Flammpunkt <23 °C und Siedepunkt ≤35 °C, Verpackungsgruppe II bei Flammpunkt <23 °C, aber höherem Siedebeginn, und Verpackungsgruppe III bei Flammpunkt ≥23 °C bis ≤60 °C.
Typische Beispiele sind Diethylether (UN 1155) für Verpackungsgruppe I, Aceton (UN 1090), Ethanol (UN 1170), Benzin (UN 1203) und Toluol (UN 1294) für Verpackungsgruppe II sowie Farbe (UN 1263), Terpentinersatz (UN 1300) und viele Gemische unter UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g. für Verpackungsgruppe III. Entscheidend ist immer die konkrete Stoff- oder Gemischeinstufung, nicht nur der Handelsname.
Das Beförderungspapier
Jede Gefahrguttransport auf der Straße erfordert ein Beförderungspapier (transport document) mit folgenden Pflichtangaben:
- UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN"
- Offizielle Benennung (proper shipping name)
- Gefahrzettel-Nummern (Klasse + ggf. Nebengefahren)
- Verpackungsgruppe (I, II oder III)
- Tunnelbeschränkungscode
- Absender und Empfänger
- Gesamtmenge des gefährlichen Guts
Beispiel für Salzsäure: UN 1789 SALZSÄURE, 8, II, (E)
Freistellungen und Kleinmengen
Nicht jeder Transport muss vollumfänglich ADR-konform sein. Das ADR kennt wichtige Erleichterungen:
- Freigestellte Mengen (EQ): Sehr kleine Mengen in speziellen Verpackungen — stark vereinfachte Vorschriften
- Begrenzte Mengen (LQ): Verbrauchergerechte Verpackungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte — keine Gefahrzettel am Versandstück, aber Kennzeichnung mit LQ-Raute
- 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6): Berechnung über Multiplikationsfaktoren — bei Unterschreitung gelten vereinfachte Vorschriften für Fahrzeugausrüstung, Schulung und Dokumentation
ADR-Beförderungskategorien und die 1000-Punkte-Regel
Die 1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6 bewertet gefährliche Güter über Beförderungskategorien. Kategorie 0 ist praktisch nicht freigestellt; der Multiplikator ist unendlich, sodass jede relevante Menge die Freistellung ausschließt. Kategorie 1 wird mit ×20 gerechnet, Kategorie 2 mit ×3, Kategorie 3 mit ×1. Kategorie 4 ist für diese Berechnung freigestellt und trägt keine Punkte zur Summe bei.
Bei gemischten Ladungen wird die Menge je Gefahrgut mit dem Faktor seiner Beförderungskategorie multipliziert und anschließend addiert. Bleibt die Summe bei höchstens 1000 Punkten, können bestimmte Erleichterungen genutzt werden; liegt sie darüber, gilt der Transport im Regelfall als voll ADR-pflichtig. Beispiel: 200 L UN 1203 Benzin in Kategorie 2 ergeben 200 × 3 = 600 Punkte. Dazu kommen 500 L UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g. in Kategorie 3 mit 500 × 1 = 500 Punkte. Die Summe beträgt 600 + 500 = 1100 Punkte und überschreitet damit die 1000-Punkte-Grenze.
ADR und der Digitale Produktpass
Die ADR-Transportdaten sind ein integraler Bestandteil des Digitalen Produktpasses (DPP). Im OYSI DPP werden folgende ADR-relevante Informationen automatisch bereitgestellt:
- UN-Nummer und offizielle Benennung
- ADR-Klasse und Klassifizierungscode
- Verpackungsgruppe
- Gefahrzettel (Hauptgefahr + Nebengefahren)
- Tunnelbeschränkungscode
- Sondervorschriften (soweit zutreffend)
- Verknüpfung zum SDS — Abschnitt 14 enthält die vollständigen Transportdaten
Damit haben Spediteure, Lageristen und Gefahrgutbeauftragte per QR-Code-Scan sofortigen Zugriff auf alle transportrelevanten Informationen.
OYSI Logistik-Compliance
Als Chemiehändler mit eigenem Versand gewährleistet die OYSI GmbH vollständige ADR-Konformität:
- Geprüfte Verpackungen: UN-zugelassene Fässer, Kanister und IBC nach ADR-Spezifikation
- Korrekte Kennzeichnung: Gefahrzettel, UN-Markierung und Ausrichtungspfeile auf jedem Versandstück
- Beförderungspapiere: Automatisch generiert mit allen ADR-Pflichtangaben
- Gefahrgutbeauftragter: Qualifizierter Gb nach § 3 GbV überwacht alle Versandprozesse
- Schulung: Alle am Versand beteiligten Mitarbeiter werden nach ADR 1.3 geschult
- DPP-Integration: Transportdaten auf dem Digitalen Produktpass — scanbar per QR-Code
Author
Olivier Höfer
Geschäftsführer, OYSI GmbH
OYSI GmbH